Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Die Forschungszulage ist eine wichtige staatliche Förderung für innovative Unternehmen in Deutschland. Doch nicht jedes Unternehmen ist automatisch berechtigt, diese Unterstützung zu erhalten. Die Frage „Wer kann die Forschungszulage beantragen?“ beschäftigt viele Geschäftsführer und Unternehmer, die ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten vorantreiben möchten.

Die Antwort ist vielschichtiger, als zunächst vermutet. Verschiedene Unternehmensformen haben unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen, und die Antragsberechtigung hängt von mehreren Faktoren ab. Dieser Artikel gibt Ihnen einen klaren Überblick über die Antragsberechtigten und zeigt auf, welche Kriterien Ihr Unternehmen erfüllen muss.

Grundsätzliche Antragsberechtigung

Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs können die Forschungszulage beantragen, sofern sie eigene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen. Dabei spielt die Unternehmensgröße keine Rolle – sowohl kleine Start-ups als auch große Konzerne sind antragsberechtigt.

Personengesellschaften einschließlich GbRs, OHGs und KGs haben ebenfalls Anspruch auf die Förderung. Hier erfolgt jedoch eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Anteile an der Forschungszulage zwischen den einzelnen Gesellschaftern.

Einzelunternehmer können die Forschungszulage für ihre eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beantragen. Ihre Eigenleistungen werden dabei pauschal mit 25 Euro je Arbeitsstunde bewertet.

Besonderheiten bei steuerbefreiten Organisationen

Steuerbefreite Körperschaften nach § 5 KStG können unter bestimmten Umständen ebenfalls antragsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines nicht steuerbefreiten Betriebs gewerblicher Art durchgeführt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen nachweisen, dass ihre F&E-Aktivitäten außerhalb des steuerbefreiten Bereichs stattfinden.

Unternehmen müssen zunächst eine positive Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage nach § 6 FZulG erhalten um beim Finanzamt eine Minderung der Steuerlast beantragen zu können. Die positive Bescheinigung bestätigt, dass es sich bei dem Vorhaben tatsächlich um förderfähige Forschung und Entwicklung handelt.

Das Unternehmen darf nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Beihilfeverordnung gelten. Zudem dürfen keine offenen Rückzahlungsverpflichtungen aus früheren EU-Beihilfen bestehen.

Auftragsforschung für andere Unternehmen ist grundsätzlich nicht förderfähig. Wer Forschung und Entwicklung ausschließlich im Auftrag Dritter durchführt, kann keine Forschungszulage erhalten.

Unternehmen, die bereits andere staatliche Förderungen für dieselben Aufwendungen erhalten, müssen dies bei der Antragstellung angeben. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Pagestreet als Ihr erfahrener Partner

Die korrekte Beantragung der Forschungszulage erfordert umfassende Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen und eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Daten. Fehler bei der Antragstellung können zu Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung des Antrags führen.

Als erfahrener Partner unterstützt Pagestreet Unternehmen dabei, ihre Berechtigung zur Forschungszulage zu prüfen und den Antrag fachgerecht zu stellen. Unsere Expertise hilft Ihnen dabei, alle Fördermöglichkeiten optimal zu nutzen und Compliance-Risiken zu vermeiden.