Forschungszulage und Körperschaftsteuererklärung
Wie Sie Fördermittel optimal nutzen
Die Forschungszulage bietet seit ihrer Einführung im Jahr 2020 eine enorme Chance für Unternehmen in Deutschland, Innovationen voranzutreiben und gleichzeitig die Steuerlast zu senken. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups und innovationsgetriebene Organisationen ist diese Förderung ein wirkungsvolles Instrument zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Doch der Weg zur erfolgreichen Beantragung und Nutzung der Zulage kann herausfordernd sein.
Hier kommt PageStreet ins Spiel. Als erfahrener Berater unterstützen wir Unternehmen dabei, die bürokratischen Hürden zu überwinden und das volle Potenzial der Forschungszulage auszuschöpfen. Lesen Sie weiter, um mehr darüber zu erfahren, wie diese Förderung funktioniert, welche Vorteile sie bietet und wie PageStreet Ihnen den Prozess erleichtert.
Die Forschungszulage wird nach ihrer Festsetzung durch das zuständige Finanzamt direkt mit der kommenden Körperschaftsteuerveranlagung verrechnet und reduziert so unmittelbar die Steuerlast. Buchhalterisch gilt sie als sonstiger betrieblicher Ertrag und muss entsprechend in der Körperschaftsteuererklärung angegeben werden, konkret in der Anlage WA/12 Forschungszulage.
Um die Forschungszulage korrekt einzutragen, wird diese in der Anlage WA/12 Forschungszulage in den Zeilen 41 bis 44 vermerkt. Sollte der Bescheid über die Festsetzung der Zulage noch nicht vorliegen, können Sie in der Anlage „WA – Weitere Angaben“ eine Zurückstellung beantragen. Damit stellen Sie sicher, dass die Verrechnung im gewünschten Veranlagungszeitraum erfolgt
und es zu keinen Verzögerungen kommt.
Die Antwort lautet ja, auch Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht können profitieren. Wenn der bewilligte Betrag der Forschungszulage die tatsächlich anfallende Steuerlast übersteigt oder gar keine Steuerschuld besteht, wird der Differenzbetrag vom Finanzamt ausgezahlt. Diese Förderung ist nicht an eine Mindeststeuerzahlung gekoppelt, sodass auch Unternehmen in Verlustjahren von der Auszahlung profitieren können.
Von der Antragstellung bei der BSFZ bis zur Verrechnung der Forschungszulage können zwischen sechs und zwölf Monate vergehen. Ab dem Jahr 2025 soll jedoch eine Verrechnung bereits bei der Körperschaftsteuer-Vorauszahlung möglich sein, wodurch sich der Gesamtprozess deutlich beschleunigen dürfte.
Die Forschungszulage stellt eine steuerfreie Förderung dar, die die zu zahlende Körperschaftsteuer ihr Unternehmens reduziert. Sollte im Unternehmen keine oder nur geringe Steuern zahlen, wird der Förderbetrag vom Finanzamt ausgezahlt, was die Liquidität erhöht. Es existiert somit keinerlei Voraussetzung für eine Mindesthöhe der Steuerzahlungen, wodurch Unternehmen unabhängig von ihrer finanziellen Lage davon profitieren können.
Fazit
Die Forschungszulage ermöglicht eine steuerfreie Entlastung, die mit der Steuerveranlagung verrechnet oder direkt ausgezahlt wird. Da die Zulage bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung und somit im Jahresabschluss verbucht wurde, sind hinsichtlich der Körperschaftsteuererklärung keine zusätzlichen Schritte erforderlich. Um eine frühzeitige Verrechnung sicherzustellen, können Sie in der Steuererklärung eine Zurückstellung beantragen. Besonders in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bietet die Forschungszulage somit eine wertvolle Liquiditätshilfe – etwa durch die frühzeitige Antragstellung und eine darauf folgende schnelle Auszahlung.
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Die Forschungszulage bietet eine einmalige Gelegenheit, Ihre Innovationsmaßnahmen steuerlich zu fördern. Mit der Unterstützung von PageStreet umgehen Sie bürokratische Hürden und maximieren Ihren Förderbetrag.
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