Was ist die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage?

Die Forschungszulage ist ein wichtiges Förderinstrument für deutsche Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Doch was genau bildet die Grundlage für die Berechnung dieser Zulage? Die Bemessungsgrundlage ist der entscheidende Faktor, der bestimmt, wie hoch Ihre Forschungszulage ausfallen kann.

Definition der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage umfasst alle im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des anspruchsberechtigten Unternehmens.
Diese Aufwendungen müssen direkt mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Verbindung stehen.

Förderfähige Aufwendungen im Detail

Der größte Anteil der Bemessungsgrundlage besteht aus:

  • Bruttoarbeitslöhnen von Mitarbeitern, die in F&E-Tätigkeiten beschäftigt sind
  • Lohnnebenkosten und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung
  • Ausgaben für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer

(gelten nicht bei allen Gesellschaftsformen – GmbHs können bspw. keine Eigenleistungen als Pauschale geltend machen)

Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften gelten besondere Regelungen:

  • Pauschalsatz von 70 Euro pro Arbeitsstunde (erhöht seit März 2024)
  • Maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche anrechenbar

Bei externer Vergabe von FuE-Vorhaben können Sie einen Teil der Auftragskosten ansetzen:

  • 70 Prozent der Nettokosten des Auftrages
  • für Vorhaben ab 28. März 2024
  • 60 Prozent für frühere Vorhaben

 (neu seit 2024)

Seit dem Wachstumschancengesetz sind auch Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter förderfähig:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern
  • Ausschließlich eigenbetriebliche Verwendung im FuE-Vorhaben erforderlich
  • Wirtschaftsgut muss für die Durchführung des Vorhabens notwendig sein

Höchstgrenzen der Bemessungsgrundlage

Die maximale Bemessungsgrundlage ist zeitlich gestaffelt:

Für Aufwendungen entstanden:

Bis 30. Juni 2020: 2 Millionen Euro
Bis 27. März 2024: 4 Millionen Euro
Ab 28. März 2024: 10 Millionen Euro

Diese deutliche Erhöhung auf 10 Millionen Euro macht die Forschungszulage besonders für größere Unternehmen noch attraktiver.

Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Bei verbundenen Unternehmen gilt die Höchstgrenze für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam. Dies verhindert eine Umgehung der Begrenzung durch Unternehmensaufspaltung.

Berechnung der Forschungszulage

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können seit März 2024 eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen.

Praktisches Beispiel

Ein mittelständisches Unternehmen hat 2024 folgende förderfähige Aufwendungen:

  • Personalkosten F&E: 800.000 Euro
  • Auftragsforschung: 200.000 Euro (70 % = 140.000 Euro förderfähig)
  • Wirtschaftsgüter: 60.000 Euro

Bemessungsgrundlage: 1.000.000 Euro

Forschungszulage (KMU): 1.000.000 × 35 % = 350.000 Euro

Wie Pagestreet Ihnen hilft

Die korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse des Forschungszulagengesetzes. Bei Pagestreet unterstützen wir Sie bei:

  • Der Identifikation aller förderfähigen Aufwendungen
  • Der ordnungsgemäßen Dokumentation Ihrer FuE-Tätigkeiten
  • Der Beantragung der Bescheinigung bei der BSFZ
  • Der Optimierung Ihrer Förderung durch strategische Planung

Fazit: Potenzial voll ausschöpfen

Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage bietet erhebliches Förderpotenzial für innovative Unternehmen. Mit der Erhöhung auf 10 Millionen Euro und den verbesserten Konditionen für KMU wird die Forschungszulage zu einem noch wichtigeren Baustein der Unternehmensfinanzierung.

Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen. Kontaktieren Sie die Experten von Pagestreet, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu besprechen und die Forschungszulage optimal für Ihr Unternehmen zu nutzen.